Schüler 
entschuldigen.
Einfach. Schnell. Unkompliziert

Damit Ihr Kind korrekt entschuldigt ist, beachten Sie bitte
die folgenden Informationen und Abläufe. 

So entschuldigen Sie Ihr Kind richtig

Bitte nutzen Sie ausschließlich die folgenden Wege, um Ihr Kind bei Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen zu entschuldigen. 

1. Fristen beachten

Die Entschuldigung muss am ersten Fehltag bis spätestens 07:20 Uhr bei der Schule eingegangen sein. 


Bei späterer Meldung gilt das Fehlen zunächst als unentschuldigt. 

2. Entschuldigung einreichen

Senden Sie eine schriftliche Entschuldigung über einen der vier Kommunikationswege (mit Anhang des Sorgeberechtigten/ärztlichen Attestes) an die Schule. 

Bitte immer den vollen Namen, das Datum und die Klasse Ihres Kindes angeben. 

3. Kontrolle

Kontrollieren Sie nach drei Werktagen, ob die Entschuldigung eingetragen wurde.  Bei längerer Abwesenheit (ab dem dritten Tage) muss ein Attest nachgereicht werden.  

Bitte immer den vollen Namen, das Datum und die Klasse Ihres Kindes angeben. 

Entschuldigungsmöglichkeiten im Überblick
bis 07:20 Uhr abmelden

Telefonisch im Sekretariat
+49 36601 82818

In der Schul-App
Attest zwingend erforderlich 

per Kontaktformular
direkt an das Sekretariat  

Entschuldigung einreichen:

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus. Die Entschuldigung wird direkt an das Sekretariat übermittelt. 


Akzeptierte Gründe für eine Entschuldigung

Krankheit

ärztliche Atteste

Behördengänge

familiäre Gründe

religiöse Feiertage

Hinweis: Urlaub und private Termine können bei der Schulleitung im äußersten Einzelfall beantragt werden.

Wichtige Hinweise

Unentschuldigte Fehlzeiten werden gemäß § 24 ThürSchulO dokumentiert und können schulrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen werden die Eltern schriftlich informiert und ggf. das Jugendamt eingeschaltet. 

Bitte bewahren Sie eine Kopie Ihrer Entschuldigung für Ihre Unterlagen auf.

Fragen?
Weitere Informationen finden Sie im FAQ-Bereich oder sprechen Sie uns gern an.

Häufige Fragen

Ja. Eine Entschuldigung kann auch für einzelne Unterrichtsstunden erfolgen, sofern hierfür ein nachvollziehbarer und wichtiger Grund vorliegt. Die Schule ist hierüber möglichst frühzeitig zu informieren. Grundlage hierfür sind die Regelungen zur Schulbesuchspflicht gemäß § 24 ThürSchulO.

Wird eine Fehlzeit nicht fristgerecht entschuldigt, gilt diese zunächst als unentschuldigt. Die Schule kann die Fehlzeit entsprechend dokumentieren und schulrechtlich berücksichtigen. Eine nachträgliche Entschuldigung kann im Einzelfall geprüft werden.

Grundsätzlich sollte die Schule über die Dauer der Erkrankung informiert werden. Bei mehrtägigen Fehlzeiten genügt in der Regel eine Mitteilung, sofern die voraussichtliche Dauer angegeben wurde. Änderungen oder Verlängerungen sollten der Schule unverzüglich mitgeteilt werden.

Kann eine Klassenarbeit, Prüfung oder Leistungsfeststellung krankheitsbedingt nicht wahrgenommen werden, ist die Schule unverzüglich zu informieren. In bestimmten Fällen kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Über Nachschreibetermine entscheidet die Schule nach den geltenden schulrechtlichen Vorgaben.

Ja. Die Schule kann in begründeten Fällen die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen, insbesondere bei auffälligen Fehlzeiten, versäumten Leistungsnachweisen oder wiederholten Erkrankungen. Die Grundlage hierfür ergibt sich aus den Regelungen der Thüringer Schulordnung.
Ich Fach Sport ist eine ausschließlich ein ärztliches Attest nötig. 

Die konkrete Vorgehensweise richtet sich an den Klassenlehrer über die zuständige Dienstmail, welche im Hausaufgabenheft zu finden ist. 

Nein. Nicht jede Erkrankung erfordert automatisch ein ärztliches Attest. Eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich ausreichend, sofern  die Schule nicht ausdrücklich ein Attest verlangt.

Ein telefonischer Hinweis dient in der Regel zunächst der Information über das Fehlen. Zusätzlich ist der Schule eine schriftliche Entschuldigung oder eine Mitteilung in digitaler Form vorzulegen. 

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